Rekordbeitragssätze und zahlreiche Neuerungen
Das ändert sich für Versicherte ab Januar 2025
17.12.2024·Zum Jahreswechsel 2024/25 ändern sich wichtige beitrags- und leistungsrelevante Rechenwerte und Beträge für Versicherte und Arbeitgeber. Weitere wichtige Änderungen betreffen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, neue Zahnfüllungen und die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Auch werden zahlreiche Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz anpassen müssen. Die Zahl der Kassen sinkt im Januar 2025 durch einen Zusammenschluss von 95 auf 94.
Die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze werden von den Verwaltungsräten der Krankenkassen bis Ende Dezember in den jeweiligen Haushaltsberatungen beschlossen. Erstmals wird dabei die Rekordmarke von 19 Prozent für den Gesamtbeitragssatz erreicht. Über alle Änderungen informieren wir zeitnah in unserem Beitragsvergleich im Thema "Krankenkassen" und per GKV-Newsletter.
Die Rechenwerte in der Sozialversicherung steigen zum 01.01.2025 überproportional. Hintergrund sind laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die hohen Tarifabschlüsse im Vorjahr. Beitragssatzänderungen greifen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (PV). In der GKV steigt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 1,7 Prozent um 0,8 Punkte auf 2,5 Prozent. Dies ist die bisher stärkste Anhebung des auf Prognosen des GKV-Schätzerkreises festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Neu ab Januar 2025 ist auch, dass die bisherige Rechtskreistrennung zwischen Ost und West entfällt.
Auch in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) greifen die Änderungen zum Jahreswechsel. Zwar bleibt die Berechnungsgrundlage für die Beiträge (BAföG-Höchstsatz) zunächst gleich, die steigenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen und der höhere Beitragssatz zur Pflegeversicherung gelten jedoch auch für die KVdS ab Januar 2025. Die Beiträge steigen um etwa 8,55 Euro/Monat bzw. 102,60 Euro/Jahr.
Neben der generellen Zuzahlungsbefreiung für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es sogenannte "Härteklauseln", wonach Zuzahlungen nur bis zur individuellen jährlichen Belastungsgrenze des Versicherten zu leisten sind. Die hierbei geltenden Freibeträge werden zum 01.01.2025 angehoben, sodass sich eine ggf. niedrigere Zuzahlungslast ergibt.
Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigen nicht nur die Beiträge zur GKV, sondern auch der Anspruch auf Krankengeld. Pro Kalendertag steigt dieser ab 01.01.2025 um 11,25 Euro auf 183,75 Euro.
Beim Kinderkrankengeld besteht die auch 2024 schon geltende Übergangsregelung zur Anspruchsdauer in 2025 fort. Pro Kind und Elternteil stehen Familien damit jeweils bis zu 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Für Alleinerziehende gilt ein Anspruch von 30 Tagen. Insgesamt dürfen dabei 35 Kinderkrankentage pro Jahr und Elternteil (70 für Alleinerziehende) nicht überschritten werden.
Insbesondere für freiwillig versicherte Selbstständige gilt ein Mindestbeitrag. Die Berechnungsgrundlage bzw. das fiktive Einkommen, aus dem sich die Beiträge berechnen, wird zum 01.01.2025 angepasst. Es steigt von 1.178,33 Euro/Monat um 70,00 Euro auf 1.248,33 Euro pro Monat.
Sowohl die Verdienstgrenze für Minijobs als auch der Einstieg in den Übergangsbereich (Midijobs) bis 2.000 Euro/Monat werden von der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bestimmt. Dieser steigt ab 01.01.2025 von aktuell 12,41 Euro um 41 Cent auf 12,82 Euro. Die Grenze für Minijobs liegt damit ab Januar 2025 bei 556,00 Euro/Monat. Ab 556,01 Euro/Monat schließt sich der Übergangsbereich (vormals Gleitzone) für Midijobs bis 2.000,00 Euro/Monat an.
Ab 01.01.2025 steigen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung (im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich) um 4,5 Prozent. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungen werden um 4,5 Prozent erhöht. Im Vorjahr 2024 wurden die Beträge bereits um 5,0 Prozent erhöht. Eine Übersicht der Leistungsbeträge finden Sie auf unserer Themenseite "Soziale Pflegeversicherung 2025 / Pflegebedürftigkeit, Pflegegrade und Leistungen".
Ab Mitte Januar 2025 sollen alle gesetzlich Krankenversicherten mit der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) ausgestattet werden. Es sei denn, sie widersprechen ("Opt-Out"-Verfahren). In der ePA werden alle wichtigen Informationen rund um die persönliche Gesundheit gespeichert und können den behandelnden Ärzten und anderen Gesundheitsakteuren zur Verfügung gestellt werden. Das soll unnötige Mehrfachuntersuchungen vermeiden und einen Arztwechsel erleichtern. Auch können die behandelnden Ärzte beim Verschreiben von Medikamenten Wechselwirkungen leichter vermeiden.
Bezüglich der ePA-Einführung sind die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder umfassend, transparent, verständlich und barrierefrei über die ePA zu informieren. Dieser Informationspflicht kommen die Krankenkassen bisher nicht in allen Fällen nach, kritisiert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Auf Basis eines EU-Beschlusses darf ab Januar 2025 kein Dentalamalgam mehr für Zahnfüllungen verwendet werden. Eine Ausnahme besteht für Fälle, in denen der Zahnarzt die Behandlung mit Amalgam für medizinisch notwendig hält. Grund für den EU-Beschluss ist der Umweltschutz. Amalgamfüllungen enthalten Quecksilber. Dieses Metall ist giftig und schädigt die Umwelt. Nach Auskunft der Kassen sind frühere Zahnfüllungen aus Amalgam weiterhin gesundheitlich unbedenklich und müssen nicht ausgetauscht werden.
Neue Zahnfüllungen bleiben für gesetzlich Versicherte auch ab 2025 grundsätzlich zuzahlungsfrei. Künftig werden dafür selbsthaftende Füllungen verwendet, die ohne zusätzliche Klebemittel angebracht werden können, z. B. sogenannte Glasionomer-Zemente.
Das Bundesgesundheitministerium (BMG) hat in einer Mitteilung weitere Änderungen zusammengestellt, insbesondere zur Digitalisierung, zur Krankenhausreform, zur gesundheitlichen Versorgung, zum Pflegestudium und zur Arzneimittelversorgung.
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