Rekordbeitragssätze bis 18,5 Prozent
16 weitere Kassen erhöhen Zusatzbeitragssatz - BMG versäumt wichtige Frist
02.11.2024·Noch vor dem Jahreswechsel haben weitere 16 Krankenkassen im Oktober und November ihren Zusatzbeitragssatz auf Rekordwerte bis 3,9 Prozent angehoben. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz erheben sie damit bis zu 18,5 Prozent Beitrag. Ein Novum ist auch die fehlende Bekanntgabe des "durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes" durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Laut Gesetz muss sie bis zum 01. November im Bundesanzeiger erfolgen.
Kassen mit 3. Beitragssatzanpassung in 2024
Anpassung zum 01.11.2024:
Kasse (Steigerung): Beitragssatz gesamt (Zusatzbeitragssatz)
Anpassung zum 01.10.2024:
Kasse (Steigerung): Beitragssatz gesamt (Zusatzbeitragssatz)
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: BMG verpasst Bekanntgabe
Nach §242a SGB V hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf Basis der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr festzulegen und bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekanntzugeben. Dieser Verpflichtung ist das BMG in 2024 nicht nachgekommen. Hintergrund ist offenbar der Widerstand von Finanzminister Christian Lindner (FDP) gegen eine deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. "Links zum Thema") für 2025. Die Grenze ist wichtige Kalkulationsgrundlage für die voraussichtlichen Einnahmen der Kassen. Sollte es bei der von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) geplanten Grenze für 2025 bleiben, ergäbe sich nach Prognose des GKV-Schätzerkreises ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 2,5 Prozent. Als rechnerisch, statistische Größe ist die Festlegung des Wertes wichtig für die kassenindividuellen Haushaltsberatungen, aus denen sich dann die tatsächlichen Zusatzbeitragssätze der Kassen ergeben.
In den Vorjahren hat das BMG den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bis Ende Oktober im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dies folgt dem Umstand, dass der 01.11. des Kalenderjahres immer ein Feiertag ist. Eine Verlängerung ergibt sich hieraus jedoch nicht, da die Pflicht zur Bekanntgabe nicht auf einen bestimmten Tag fällt und auch nicht einer gesetzlich definierten Frist unterliegt. Die Verlängerung als Frist, deren Ende auf einen Feiertag fällt, würde zudem der Festlegung des Gesetzgebers auf diesen Tag widersprechen.
Nachtrag: Auch bis 06.11.2024 hat das BMG die Veröffentlichung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz entgegen der gesetzlichen Regelung noch nicht vorgenommen.
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