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Krankenversicherung der Studenten (KVdS)

Studenten, die noch nicht 25 Jahre alt sind, können beitragsfrei über die Eltern mitversichert sein. Dieser Anspruch verlängert sich um die Zeit eines geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes. Auch andere gesetzliche Dienste, wie zum Beispiel Entwicklungsdienst, können sich unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls verlängernd auf die Familienversicherung auswirken. Ausgeschlossen ist die Familienversicherung für alle, deren regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen 505 Euro (Stand: 2024) übersteigt. BAföG-Einnahmen, Werbungskosten und Abschreibungen werden dabei nicht mitgerechnet.

Ist der Student bereits 25 Jahre alt, ist er grds. in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert. Diese Pflichtversicherung gilt für "ordentliche Studenten" (vgl. unten) und längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bis einschließlich 2019 galt die KVdS zusätzlich nur bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters. Erfüllen Sie die Voraussetzungen zur KVdS nicht, bleibt Ihnen bei ausreichenden Vorversicherungszeiten die Freiwillige Mitgliedschaft.

Beiträge zur KVdS
Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist für alle Studenten gesetzlich festgelegt. Er berechnet sich aus dem geltenden BAföG-Höchstsatz von 812,00 Euro (Stand: 2024, gültig seit 01.10.2022) und dem Beitragssatz. Der Beitragssatz für Studenten beträgt in der Krankenversicherung 70 Prozent des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (Stand 2024: 14,6 Prozent, für Studenten also 10,22 Prozent) zzgl. des (vollen) kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. In der Pflegeversicherung gilt der reguläre Beitragssatz (2024: 3,4 Prozent) - ggf. zuzüglich des Malus von 0,6 Prozentpunkten für Kinderlose ab 23 Jahren (mehr Infos hierzu unter "Pflegeversicherung").

KVdS-Beiträge 2024:

monatliche Pflegeversicherung von 27,61 Euro bzw. 32,48 Euro für Kinderlose ab 23 Jahren
monatliche Krankenversicherung 82,99 Euro zzgl. eines eventuellen Zusatzbeitrags der gewählten Krankenkasse (z. B. 13,80 Euro bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,7 Prozent).

Der Beitrag ist im Voraus für das Semester zu zahlen. BAföG-geförderte Studenten können einen Beitragszuschuss erhalten.

Studium muss im Vordergrund stehen
Die KVdS nimmt nur "ordentliche Studierende" auf, das heisst, das Studium muss den größten Teil der Zeit beanspruchen. Wer arbeiten geht, sollte deshalb Folgendes beachten: Der Nebenjob darf nicht mehr als 20 Stunden in der Woche betragen, es sei denn, er wird nur in den Semesterferien oder vorwiegend an freien Tagen, abends und nachts ausgeübt.

Versicherungspflicht in dualen Studiengängen
Seit 2012 ist gesetzlich klargestellt, dass alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen sozialversicherungsrechtlich einheitlich und so zu behandeln sind wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Sie sind damit unter anderem versicherungpflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dies gilt während der gesamten Dauer des Studienganges, d. h. sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen.
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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
© 2000-2024 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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