Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Als "individuellen Gesundheitsleistungen" (kurz: IGeL) werden ärztliche Leistungen und Laboruntersuchungen bezeichnet, die außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - und daher im sogenannten "zweiten Gesundheitsmarkt" - erbracht werden. Beispiele hierfür sind medizinische Beratungen vor Fernreisen, kosmetische Operationen oder Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten. IGeL müssen vom Patienten selbst gezahlt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob sie beim Arzt nachgefragt oder von diesem vorgeschlagen beziehungsweise empfohlen werden.

Streit um medizinischen Nutzen

Bei der Bewertung des medizinischen Nutzens von IGeL vertreten die Krankenkassen häufig eine andere Meinung als die Ärzteschaft. Während die Krankenkassen IGeL nahezu durchweg kritisieren, sehen die Ärzte bei manchen Leistungen einen medizinischen Nutzen gegeben, andere Leistungen halten sie zumindest für vertretbar. Auch die Verbraucherzentralen und der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) haben bereits mit eigenen Internetportalen Stellung zum Thema IGeL bezogen (vgl. "Links zum Thema"). Ein Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Leistungen in den Katalog der Krankenkassen und deren medizinischen Nutzen besteht dabei nicht in jedem Fall. So haben es in der Vergangenheit Leistungen wie die Hautkrebsvorsorge aus dem Bereich der IGeL in den gesetzlichen Leistungskatalog geschafft. Hintergrund ist ein zeitaufwendiges Zulassungsverfahren. Bevor die Krankenkassen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden übernehmen, werden sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf ihre Qualität und Wirksamkeit geprüft. Damit soll gewährleistet werden, dass Versicherte qualitätsgesicherte und wirksame Leistungen erhalten, die dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.

Patientenrechte und Honorar

Falls der Arzt eine Behandlung vorschlägt, die nicht von der Krankenkasse übernommen wird, muss er den Patienten sofort darauf hinweisen. Die Information über die Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung muss "vollständig und richtig" sein. Jede unsachliche Beeinflussung hat zu unterbleiben. Patienten sollen darauf vertrauen dürfen, dass Ärzte sich nicht von Gewinnstreben leiten lassen, sondern im Dienst ihrer medizinischen Aufgabe stehen.

Dem Patienten soll dabei genügend Zeit eingeräumt werden, seine Entscheidung über die Inanspruchnahme von IGeL-Angeboten zu überdenken. Gleichzeitig ist der Patient über die genauen Kosten der Behandlung zu informieren. Der Aufklärung können schriftliche Informationen (z. B. durch die Aushändigung von sachlichen Informationsschriften) vorausgehen. Die eigentliche Information des Patienten muss der Arzt jedoch in einem persönlichen Gespräch vornehmen.

Dem Arzt ist es untersagt, Unwissenheit, Angst, Leichtgläubigkeit, Autoritätsdenken, Hilflosigkeit oder verzweifelte Hoffnung auszunutzen. Insofern ist es z. B. unzulässig, Patienten unter Zeitdruck oder während einer laufenden Untersuchungs- oder Behandlungsleistung auf ein IGeL-Angebot hinzuweisen oder deren Einwilligung hierzu einzuholen.

Vor der Behandlung muss sich der Arzt eine auf den Einzelfall bezogene schriftliche Bestätigung des Versicherten geben lassen. Behandlungsverträge sind auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu schließen. Der Patient muss auch auf mögliche "Steigerungssätze" der GOÄ-Werte hingewiesen werden und die Gelegenheit zur Einsicht der GOÄ erhalten.

TIPPS

Bedenkzeit
Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen unklar ist - schon gar nicht im Wartezimmer. Lassen Sie sich IGeL-Angebote genau erklären, fragen Sie, warum der Arzt sie für erforderlich hält. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach einer möglichen Kostenübernahme.

Beschwerde
Fühlen Sie sich vom Arzt übervorteilt oder weigert dieser sich, gesetzliche Leistungen über die Gesundheitskarte zu erbringen, sollten Sie dies bei Ihrer Krankenkasse oder der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) melden.

Steuerabzug
Sie können Behandlungskosten steuerlich geltend machen. Lassen Sie sich deshalb von Ihrem Arzt eine medizinische Begründung für IGeL-Angebote schriftlich geben. Achten Sie auf eine Quittung über die bezahlten Beträge.

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