Landessozialgericht Berlin-Brandenburg|09.07.2026
PRESSEMITTEILUNG
Umstrittene Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen: Kassenärztliche Bundesvereinigung obsiegt im Eilverfahren
Potsdam (kkdp)·Im Streit um die Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen vorläufigen Erfolg erzielen können: Durch Eilbeschluss vom heutigen Tage hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung des umstrittenen Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 ausgesetzt (Beschluss vom 9. Juli 2026, L 7 KA 11/26 KL ER).
Mit diesem Beschluss hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss mit Wirkung vom 1. April 2026 eine Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Therapiestunden um 4,5 Prozent verfügt. Hiergegen hat die KBV als Sachwalterin auch der Interessen der Psychotherapeutinnen und -therapeuten eine Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist; zugleich hat die KBV um Eilrechtsschutz nachgesucht, der nun gewährt wurde und zur Folge hat, dass von der Honorarabsenkung kein Gebrauch gemacht werden darf, solange nicht rechtskräftig über die Klage entschieden ist.
Der Beschluss basiert auf zwei Erwägungen:
Erstens: Die Entscheidung, dass die Psychotherapeutenvergütung zu kürzen sei, basiert auf der Annahme, dass der für eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis erzielbare Umsatz im Jahre 2026 deutlich höher liege als der Umsatz einer typischen fachärztlichen Praxis. Das LSG hat erhebliche rechtliche Bedenken an der Methodik der vorgenommenen Vergleichsrechnung formuliert. Denn für die Vergleichsgruppe der Fachärzte seien Abrechnungszahlen des Jahres 2024 zugrunde gelegt worden, während der erzielbare Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis auf Basis des Jahres 2026 errechnet worden sei. Das führe zu einer Verzerrung, denn in den Jahren 2025 und 2026 sei es zu erheblichen Steigerungen des sog. Orientierungswerts gekommen, einer für die Leistungsvergütung erheblichen Rechengröße. Ein 1:1-Vergleich von Umsätzen des Jahres 2024 auf der einen und des Jahres 2026 auf der anderen Seite sei nicht valide.
Zweitens: Unabhängig davon hat das LSG die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil der Erweiterte Bewertungsausschuss kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Beschlusses dargelegt habe. Die sog. Vollziehungsanordnung sei nur von dem Willen getragen gewesen, der Klage eben keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Rechtsdogmatisch genüge dies nicht. Auch sonst sei ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht erkennbar. Sofern es zwischenzeitlich aufgrund des Ergebnisses des Eilverfahrens für einige Quartale zu Überzahlungen komme, weil am Ende die Klage ggf. rechtskräftig abgewiesen werde, stehe es den Kassenärztlichen Vereinigungen offen, solche Überzahlungen rückgängig zu machen; hierfür müssten sie nur die ab dem Quartal II/26 ergehenden Honorarbescheide unter entsprechende Vorbehalte stellen.
Der Beschluss ist rechtskräftig. Wann über die Klage in der Hauptsache entschieden wird, ist noch offen.
Zum Hintergrund:
Die Vergütung psychotherapeutischer Leitungen ist seit Jahrzehnten Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Im Ergebnis haben diese zu einer deutlichen Verbesserung der Vergütung geführt, insbesondere auf der Basis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. In der Folge dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit § 87 Abs. 2c Satz 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) folgende Regelung getroffen, in deren Rahmen der vorliegende Rechtsstreit zu entscheiden war: "Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten."
Der Erweiterte Bewertungsausschuss besteht aus Vertretern der KBV sowie des GKV-Spitzenverbandes sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Er wird nach Art einer Schiedsstelle tätig, sofern sich die Ärzte- und die Kassenseite - wie hier - im (einfachen) Bewertungsausschuss nicht über die Vergütung vertragsärztlicher und -psychotherapeutischer Leistungen einigen können.
Mit diesem Beschluss hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss mit Wirkung vom 1. April 2026 eine Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Therapiestunden um 4,5 Prozent verfügt. Hiergegen hat die KBV als Sachwalterin auch der Interessen der Psychotherapeutinnen und -therapeuten eine Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist; zugleich hat die KBV um Eilrechtsschutz nachgesucht, der nun gewährt wurde und zur Folge hat, dass von der Honorarabsenkung kein Gebrauch gemacht werden darf, solange nicht rechtskräftig über die Klage entschieden ist.
Der Beschluss basiert auf zwei Erwägungen:
Erstens: Die Entscheidung, dass die Psychotherapeutenvergütung zu kürzen sei, basiert auf der Annahme, dass der für eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis erzielbare Umsatz im Jahre 2026 deutlich höher liege als der Umsatz einer typischen fachärztlichen Praxis. Das LSG hat erhebliche rechtliche Bedenken an der Methodik der vorgenommenen Vergleichsrechnung formuliert. Denn für die Vergleichsgruppe der Fachärzte seien Abrechnungszahlen des Jahres 2024 zugrunde gelegt worden, während der erzielbare Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis auf Basis des Jahres 2026 errechnet worden sei. Das führe zu einer Verzerrung, denn in den Jahren 2025 und 2026 sei es zu erheblichen Steigerungen des sog. Orientierungswerts gekommen, einer für die Leistungsvergütung erheblichen Rechengröße. Ein 1:1-Vergleich von Umsätzen des Jahres 2024 auf der einen und des Jahres 2026 auf der anderen Seite sei nicht valide.
Zweitens: Unabhängig davon hat das LSG die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil der Erweiterte Bewertungsausschuss kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Beschlusses dargelegt habe. Die sog. Vollziehungsanordnung sei nur von dem Willen getragen gewesen, der Klage eben keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Rechtsdogmatisch genüge dies nicht. Auch sonst sei ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht erkennbar. Sofern es zwischenzeitlich aufgrund des Ergebnisses des Eilverfahrens für einige Quartale zu Überzahlungen komme, weil am Ende die Klage ggf. rechtskräftig abgewiesen werde, stehe es den Kassenärztlichen Vereinigungen offen, solche Überzahlungen rückgängig zu machen; hierfür müssten sie nur die ab dem Quartal II/26 ergehenden Honorarbescheide unter entsprechende Vorbehalte stellen.
Der Beschluss ist rechtskräftig. Wann über die Klage in der Hauptsache entschieden wird, ist noch offen.
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Zum Hintergrund:
Die Vergütung psychotherapeutischer Leitungen ist seit Jahrzehnten Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Im Ergebnis haben diese zu einer deutlichen Verbesserung der Vergütung geführt, insbesondere auf der Basis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. In der Folge dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit § 87 Abs. 2c Satz 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) folgende Regelung getroffen, in deren Rahmen der vorliegende Rechtsstreit zu entscheiden war: "Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten."
Der Erweiterte Bewertungsausschuss besteht aus Vertretern der KBV sowie des GKV-Spitzenverbandes sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Er wird nach Art einer Schiedsstelle tätig, sofern sich die Ärzte- und die Kassenseite - wie hier - im (einfachen) Bewertungsausschuss nicht über die Vergütung vertragsärztlicher und -psychotherapeutischer Leistungen einigen können.
Beschluss vom 9. Juli 2026, L 7 KA 11/26 KL ER
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Pressekontakt:
Richter am Landessozialgericht
Dr. Thomas Drappatz, Pressesprecher
Ole Beyler, stellv. Pressesprecher
Tel.: 0331/9818 - 4131
E-Mail: pressestelle@lsg.brandenburg.de
Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
© 2000-2026 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.
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