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Ungleiche Lastenverteilung

Trotz breiter Kritik: Bundeskabinett beschließt Gesundheitsreform

29.04.2026·Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (29.04.2026) den Entwurf zum "Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung" (kurz: GKV-BStabG oder GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) beschlossen. Ziel des Gesetzes sind kurzfristige Einsparungen im Gesundheitswesen in Höhe von rund 16 Milliarden Euro. In der Kritik steht dabei eine ungleiche Lastenverteilung. So entzieht der Bund den GKV-Beitragszahlern indirekt Milliardenbeträge zur Konsolidierung des Staatshaushaltes.

Mit dem GKV-BStabG werden im Wesentlichen die von der FinanzKommission Gesundheit (FKG) Ende März 2026 empfohlenen Sparmaßnahmen (vgl. "Links zum Thema") umgesetzt. Unwuchten bei der Belastung der Beteiligten im Gesundheitswesen entstehen dort, wo von den Empfehlungen abgewichen wurde, insbesondere bei der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen wie den Beiträgen für Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsbezieher und bei der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

Ende des Jahres sollen auf Basis des dann von der FKG vorzulegenden 2. Berichtes weitere strukturelle Reformen mit mittel- und langfristigen Finanzwirkungen bis knapp 45 Milliarden Euro folgen.

Die wesentlichen Regelungen des GKV-BStabG:

Begrenzung der Vergütungsanstiege (Grundlohnrate als verbindliche Obergrenze)

Jährliche Vergütungsanstiege in sämtlichen Leistungsbereichen sowie im Verwaltungsbereich werden zukünftig auf die tatsächlichen Kostensteigerungen im jeweiligen Bereich (z. B. Orientierungswert im Krankenhausbereich) oder auf die Grundlohnrate begrenzt, wobei jeweils der niedrigere Wert maßgeblich ist.

In den Jahren 2027 bis 2029 gilt ein Abschlag von 1 Prozentpunkt. Dieser Abschlag ist notwendig, da die Grundlohnrate bis 2029 voraussichtlich noch deutlich höher als im langfristigen Schnitt (rund 4 Prozent) und wesentlich oberhalb der Entwicklung der Einnahmen der Krankenkassen (Zuweisungen wachsen bis 2029 um durchschnittlich 2,5 Prozent) liegen wird.

Krankenhausbereich / Zweitmeinungsverfahren

Vergütungs- und Tarifsteigerungen

Vergütungsanstiege bei den stationären Leistungen werden auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate begrenzt. Die bisher geltende Regelung, dass hierbei stets der höhere Wert zu berücksichtigen ist, wird zurückgenommen. Tarifsteigerungen im Krankenhausbereich, die über die maßgebliche Obergrenze hinausgehen, sollen künftig nur noch zur Hälfte vergütungserhöhend berücksichtigt werden können.

Pflegebudget

Auch beim individuell verhandelten Pflegebudget der Krankenhäuser gilt: Steigerungen sind zukünftig grundsätzlich nur bis zur maßgeblichen Obergrenze möglich, also der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate (in den Jahren 2027-2029 abzgl. minus 1 Prozentpunkt). Zusätzliches Personal, das zur Erfüllung von bestimmten Personalvorgaben benötigt wird, soll auch weiterhin voll refinanziert werden; auch die hälftige Berücksichtigung der Tarifsteigerungen kann sich insoweit erhöhend auswirken.

Zweitmeinungsverfahren

Ab 2027 soll der G-BA jährlich für mindestens einen der planbaren und mengenanfälligen Eingriffe ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren regeln.

Vertragsärztliche Versorgung, Hautkrebsvorsorge

Vergütungszuwächse

Über alle vertragsärztliche Arztgruppen und ambulante Versorgungsformen hinweg wird der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gefestigt, indem die Vergütungszuwächse den Anstieg der Grundlohnrate nicht übersteigen dürfen.

Sondervergütungen

In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Sondervergütungen für die Ärzteschaft eingeführt, die zu keinem belegbaren Nutzen für die Versicherten geführt haben. Hierunter fallen die extrabudgetären Zusatzvergütungen für Leistungen, die in offenen Sprechstunden und Vermittlungsfällen erbracht werden. Vorliegende Daten zeigen laut BMG, dass diese Anreize ihr Ziel verfehlt haben. Diese Behandlungsfälle werden künftig wieder innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet.

Vergütung für ePA

Die gesetzliche Vorgabe für eine extrabudgetäre Zusatzvergütung zur Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) wird gestrichen. Zwei Jahre nach Start der ePA kann aus Sicht der Regierung eine zusätzliche finanzielle Förderung entfallen.

Hautkrebsvorsorge

Bisher haben Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs. Deutschland ist das einzige Land mit einem flächendeckenden, nicht-risikobasierten Screening. Aus den vorliegenden Studien gibt es nach Information des BMG keine zuverlässigen Ergebnisse, die den Nutzen durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs belegen können. Der gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, die Vorgaben für ein Hautkrebsscreening inhaltlich zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening berücksichtigen. Bis Ende 2027 soll ein Änderungsbeschluss gefasst werden.

Arzneimittel, Pharma, Apotheken

Herstellerabschlag

Der allgemeine Herstellerabschlag von derzeit 7 Prozent wird um eine dynamische Komponente ergänzt, die sich am Verhältnis der Arzneimittelausgaben zur Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen (BPE) orientiert. Für jedes Jahr wird ein Ausgaben-"Soll" anhand der BPE-Entwicklung definiert und der Differenzbetrag zu den "Ist"-Ausgaben wird ab dem zweiten Halbjahr des Folgejahres durch Anpassung der Abschlagshöhe ausgeglichen. Das betrifft insbesondere hochpreisige Patentarzneimittel als Ausgabentreiber; Festbetrags-Arzneimittel, Generika, Biosimilars und versorgungskritische Arzneimittel werden ausgenommen. Ausgenommen sind zudem neu eingeführte Arzneimittel, die in Deutschland in klinischen Prüfungen waren bzw. bei denen der Wirkstoff auch in Deutschland produziert wird.

Patentgeschützte Arzneimittel

In Therapiegebieten, in denen es mehrere vergleichbare patentgeschützte Arzneimittel gibt, sollen Anbieter in den Preiswettbewerb treten - ohne staatlichen Einfluss. Hierzu wird den Krankenkassen ermöglicht, patentierte Arzneimittel zur bevorzugten Verordnung, als Grundlage für den Abschluss von Rabattverträgen, zu bestimmen. Ärzte werden verpflichtet, die von den Einzelkassen ausgewählten Arzneimittel bevorzugt zu verordnen.

Cannabis

Cannabis-Blüten werden von der Erstattung in der GKV ausgeschlossen. Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis wird begrenzt auf Extrakte in standardisierter Qualität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Ferner steht die Zulassung einer THC-dominierten Cannabis-Vollextrakts Schmerzindikation als weitere Alternative im Bereich Cannabisarzneimittel an.

Apothekenabschlag

Der Apothekenabschlag wird von derzeit 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht. Der Apothekenabschlag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der von Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Versicherte den Krankenkassen als Rabatt gewährt wird.

Versicherte

Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt im Kern erhalten. Weiterhin beitragsfrei versichert bleiben:

Kinder & Eltern mit Kindern unter 7 Jahren
Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
pflegende Angehörige & Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)
Ehegatten und Lebenspartner mit vorliegender voller Erwerbsminderung

Für alle anderen mitversicherten Partner wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners.

Die Regelung gilt auch, wenn die mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und die Mitversicherung aus einem Sozialversicherungsabkommen (z. B. Türkei) abgeleitet wird.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird für 2027 zusätzlich zur regulären, jährlichen Anpassung an die Einkommensentwicklung um 3.600 Euro/Jahr angehoben.

Krankengeld / AU

Einführung Teil-AU und Teilkrankengeld: Vorgesehen werden drei Stufen von Teilarbeitsfähigkeit: 25, 50 und 75 Prozent bezogen auf Restleistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Mit Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit geht die Feststellung einer Teilarbeitsunfähigkeit einher. Teilarbeitsfähigkeit kann erst festgestellt werden, wenn der oder die Versicherte sowie der Arbeitgeber Zustimmung erteilt haben. Der G-BA legt Einzelheiten zu Anforderungen an die Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit fest.

Zahnersatz

Festzuschüsse beim Zahnersatz: Die Zuschüsse der Krankenkassen werden um 10 Prozent reduziert und liegen damit wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Jahr 2020.

Zuzahlungen

Erhöhung Zuzahlungsbeträge/-grenzen um 50 Prozent: Die Zuzahlungsregelungen sind in der GKV seit 2004 weitestgehend unverändert. Da die Verbraucherpreise ebenso wie Löhne und Gehälter über den Zeitraum von 2004 bis 2024 hinweg um ca. 50 Prozent gestiegen sind, ergibt sich teilweise eine reale Entwertung. Um die Zuzahlungen an die Preis- und Lohnentwicklung anzupassen, wird eine Erhöhung der Zuzahlungen um 50 Prozent erfolgen und anschließend mit der Grundlohnrate dynamisiert.

Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen bleiben unverändert erhalten:

Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 1 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens, bei allen anderen Personen bei 2 Prozent.
Beim Zahnersatz werden auch weiterhin bei Versicherten mit geringem Einkommen die Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung vollständig durch die GKV übernommen (100 Prozent Zuschuss in Härtefällen)

Verwaltungskosten der Krankenkassen

Die Netto-Verwaltungskosten der Krankenkassen werden dauerhaft gedeckelt durch Anbindung an die Grundlohnsumme.

Die Werbeausgaben der Krankenkassen werden halbiert.

Die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte (Vorstände und mittlere Führungsebene) bei den Krankenkassen und ihren Landesverbänden, den Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen Vereinigungen werden begrenzt.

GKV-Beiträge für staatliche Aufgaben

Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsbezieher

Statt der tatsächlichen Finanzierungslücke von etwa 12 Milliarden Euro bei der Gesundheitsversorgung von Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsbeziehern wird der Bund der GKV im Jahr 2027 lediglich 250 Millionen Euro ersetzen. Die Belastung der Beitragszahler mit den Restkosten von rund 11,75 Milliarden Euro gilt als rechtswidrig (vgl. "Links zum Thema"). Der Bund begründet seine Nichtzahlung mit der aktuellen Haushaltslage. Seitens der Krankenkassen sind hierzu beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bereits rund 80 Klagen anhängig.

Bundeszuschuss sinkt

Insgesamt belaufen sich die versicherungsfremden Lesitungen, die von der GKV als gesamtgesellschaftliche Aufgaben des Staates aus Beiträgen vorfinanziert werden, auf rund 60 Milliarden Euro pro Jahr. Erstattet werden diese über den Bundeszuschuss. Schon bisher ist dieser mit 14,5 Milliarden Euro pro Jahr deutlich unterdimensioniert. Von 2027 bis 2030 soll der Bundeszuschuss nun um jeweils weitere 2 Milliarden Euro reduziert werden. Belastet werden mit dieser Einsparung des Bundes in Höhe von zusammen 8 Milliarden Euro die beitragszahlenden Versicherten und Arbeitgeber in der GKV.
Bund greift in die Kasse der GKV
Den Bundeszuschuss um 2 Milliarden Euro zu kürzen und dann 250 Millionen Euro für den selben Zweck zu überweisen macht deutlich, dass sich der Bund von einer sachbezogenen Politik verabschiedet hat: "Über diese Absurdität müsste man Lachen, wenn es nicht zum Weinen wäre, so der GKV-Spitzenverband in Berlin nach dem Kabinettsbeschluss. "Denn statt die Beitragszahlenden zu entlasten, werden sie im kommenden Jahr rund 1,8 Milliarden Euro zusätzlich aufbringen müssen, um den Bundeshaushalt zu unterstützen."

Rechtliche Bedenken am Vorgehen des Bundes in Bezug auf die Beiträge für Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsbezieher äußert der ehemalige Präsident des Bundesozialgerichts, Prof. Dr. Rainer Schlegel: "Ich kenne keine wissenschaftliche Stellungnahme, wonach der derzeitige Zustand rechtmäßig sei. Im Gegenteil, alle, die sich hierzu äußern, sind der Meinung, dass sich der Bund einen schlanken Fuß macht" (vgl. auch Link "Gutachten bestätigt Rechtswidrigkeit bei Finanzierung der gesundheitlichen Versorgung von Bürgergeldbeziehenden").
Zuckersteuer

Im Rahmen eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens soll ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke eingeführt werden.

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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
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© 2000-2026 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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