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Änderungen ab 2025

Übergangsbereich für Midijobs bis 2.000 Euro wird angepasst

13.11.2024·Durch die Anhebung des Mindestlohns zum 01.01.2025 ändern sich auch die Verdienstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) und Midijobs im Übergangsbereich bis 2.000,00 Euro.

Zum 01.01.2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,41 Euro um 41 Cent auf 12,82 Euro. Dies hat Auswirkungen auf die Verdienstgrenzen für Minijobs und des sich anschließenden Übergangsbereichs bis 2.000,00 Euro. Seit Oktober 2022 wird die Grenze für Minijobs dynamisch ermittelt und entspricht jeweils einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche zum gesetzlichen Mindestlohn. Dementsprechend steigt die Verdienstgrenze für Minijobs durch die Erhöhung des Mindestlohns ab Januar 2025 von aktuell 538,00 Euro auf 556,00 Euro. Der Übergangsbereich beginnt damit ab 01.01.2024 bei 556,01 Euro. Die obere Verdienstgrenze bleibt unverändert bei 2.000,00 Euro.Neuer Berechnungsfaktor für Beiträge aus Midijobs

Eine weitere Veränderung betrifft den Berechnungsfaktor "F" für die Berechnung der Beiträge im Übergangsbereich. Er errechnet sich aus den Beitragssätzen zur Sozialversicherung, welche sich ab 01.01.2025 ändern. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt um 0,8 Punkte auf 2,5 Prozent und der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,2 Punkte auf 3,6 Prozent (vgl. "Links zum Thema"). Ab 01.01.2025 beträgt der Berechnungsfaktor damit rechnerisch 0,6683.

Online-Beitragsrechner für Midijobs aktualisiert für 2025

Sowohl die neuen Verdienstgrenzen als auch die für 2025 aktualisierten Berechnungswerte werden vom Midijobrechner (vgl. "Links zum Thema") bereits berücksichtigt. Möglich ist zudem, die Beiträge unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen oder bei Mehrfachbeschäftigung zu ermitteln. Auch die Arbeitgeberumlagen U1/U2 sowie die Insolvenzgeldumlage werden ausgewiesen.

Besonderheit bei der Insolvenzgeldumlage

Vom gesetzlichen Insolvenzgeld-Umlagesatz (0,15 Prozent) kann nur per Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgewichen werden. Für die Vorjahre hat das Ministerium hiervon Gebrauch gemacht und die Umlage auf 0,06 Prozent reduziert. Für 2025 steht eine Insolvenzgeldumlagesatzverordnung (InsoGeldFestV) noch aus. Diese bedarf dem Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Zustimmung des Bundesrates. Ist ein Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung nicht erzielbar, bliebe es beim gesetzlichen Umlagesatz. Die aktuelle Berechnung der Umlage mit dem reduzierten Satz steht insoweit unter Vorbehalt.

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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
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