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Neue Akutleitstellen und Notfallzentren

Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Reform der Notfallversorgung

18.07.2024·Die Bundesregierung hat am Mittwoch den Entwurf eines NotfallGesetzes (NotfallG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, Hilfesuchende im Akut- und Notfall schneller in die passende Behandlung zu vermitteln und Notfalleinrichtungen effizienter zu nutzen.

Kernstück des NotfallG sind so genannte "Akutleitstellen", in denen Ärzte telefonisch oder per Video beraten, sowie Integrierte Notfallzentren (INZ) an Krankenhäusern, in denen Notdienstpraxen und Notaufnahmen eng zusammenarbeiten und künftig auch mit niedergelassenen Praxen kooperieren.

Die Reform im Einzelnen

24/7 Vermittlung über "Akutleitstellen"

Akute Fälle werden künftig nicht mehr von den Terminservicestellen vermittelt, sondern ebenfalls unter der Rufnummer 116117 von sog. "Akutleitstellen".
Die Akutleitstellen beurteilen die Behandlungsdringlichkeit der Beschwerden anhand eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens und vermitteln Hilfesuchende in die passende Behandlung. Während der Sprechstundenzeiten werden Hilfesuchende vorranging in die vertragsärztlichen Praxen gesteuert.
Die Rufnummern 112 und 116117 arbeiten auf Initiative der Rettungsleitstellen (Notrufnummer 112) künftig verbindlich zusammen und müssen sich digital vernetzen, sodass Patientendaten medienbruchfrei übermittelt werden können.
Zudem stehen unter der Rufnummer 116117 für Akutfälle flächendeckend rund um die Uhr telemedizinische und aufsuchende Notdienste zur medizinischen Erstversorgung zur Verfügung: Anrufende in den Akutleitstellen können nach einer standardisierten Ersteinschätzung durch Ärzte (auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin) telefonisch oder per Videosprechstunde behandelt werden. Soweit möglich, soll dies fallabschließend erfolgen. Ein durchgängig bereitzustellender aufsuchender Dienst soll insbesondere die Versorgung immobiler Patienten gewährleisten und auf die besonderen Belange von pflegebedürftigen Menschen eingehen. Dafür wird der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) konkretisiert.

Integrierte Notfallzentren als zentrale Anlaufstellen

Als neue Struktur für Notfälle werden Integrierte Notfallzentren (INZ) flächendeckend etabliert. Sie gewährleisten fortan rund um die Uhr eine zentrale Anlaufstelle für die medizinische Erstversorgung.
Sie bestehen im oder an einem Krankenhausstandort und vereinigen die Notaufnahme des Krankenhauses, eine Notdienstpraxis der KVen und eine zentrale Einschätzungsstelle, die digital miteinander vernetzt sind. Krankenhäuser und KVen arbeiten dort verbindlich zusammen.
Notdienstpraxen in INZ müssen gesetzlich festgelegte Mindestöffnungszeiten einhalten (vor allem abends und am Wochenende). Zusätzlich sollen zu den vertragsärztlichen Sprechstundenzeiten - wenn die Notdienstpraxis nicht geöffnet hat - in der Nähe liegende niedergelassene Praxen angebunden werden, die als "Kooperationspraxen" Patienten ambulant behandeln.
Sollten weder Notdienstpraxis noch Kooperationspraxis geöffnet haben (insbesondere nachts), erfolgt die Akut- und Notfallversorgung durch die Notaufnahme des Krankenhauses.
Die gemeinsame Ersteinschätzungsstelle steuert Hilfesuchende auf Basis eines standardisierten Verfahrens in die passende Versorgung (Notdienstpraxis oder Notaufnahme des Krankenhauses).
Zur Akutversorgung von Kindern und Jugendlichen können spezielle Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) eingerichtet werden. INZ müssen zudem zumindest eine telemedizinische Unterstützung durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleisten.
Die Standorte für INZ bestimmen die Selbstverwaltungspartner aufgrund konkreter gesetzlicher Vorgaben im sog. "erweiterten Landesausschuss"; die Länder führen die Aufsicht über das Gremium und entscheiden, sollten die Selbstverwaltungspartner die Standorte nicht einigen können.
Es ist eine verbindliche paritätische Finanzierung der Strukturen des Notdienstes zwischen KVen und gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen sich in Höhe von sieben Prozent des von der GKV bereitgestellten Betrags beteiligen. Über die Höhe des Fördervolumens ist Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) herzustellen.

Notfallmedikamente aus der Apotheke

Die Versorgung von Patienten von Notdienstpraxen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten wird durch die Einführung von Versorgungsverträgen mit öffentlichen Apotheken verbessert.

Rettungsdienstreform

Neben dem NotfallG arbeitet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) weiterhin an einer Reform des Rettungsdienstes. Empfehlungen hierzu hat die vom BMG eingesetzte "Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung" bereits im September 2023 vorgelegt (vgl. "Links zum Thema"). Die Reform des Rettungsdienstes soll nuin im parlamentarischen Verfahren Teil der Notfallreform werden:

Wesentlicher Baustein für eine Reform des Rettungsdienstes ist die Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenständiger Leistungsbereich in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch.
Außerdem soll der Rettungsdienst mit den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur digital vernetzt werden.
Ein weiteres Ziel sind bundesweit gleichwertige Mindeststandards im Rettungsdienst. Hierfür sollen Prozesse etabliert werden, welche die Entwicklung von bundesweit einheitlichen Rahmenvorgaben für die Leistungserbringung der Rettungsdienste unter Einbeziehung aller Akteure und der Länder sicherstellen.


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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
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© 2000-2024 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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