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Transparenz mit Lücken

Vorstandsbezüge: Pflicht zur Veröffentlichung gilt für Kassenverbände nur teilweise

08.03.2024·Gesetzliche Krankenkassen müssen die Vergütungen ihrer Vorstände jährlich veröffentlichen. Nach gleichem Muster melden regelmäßig die Verbände der Orts- (AOK) und Ersatzkassen die Bezüge ihrer Vorstände auf Bundesebene. Anders bei den Vertretungen der Betriebs- (BKK) und Innungskrankenkassen (IKK). Hier gibt es keine Transparenz bei den Bezügen. Ursache für die Ungleichheit ist nicht etwa ein rechtlicher Grund.

Mit der Verpflichtung der Krankenkassen zur Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen soll Transparenz über die hierfür aufgewendeten Mittel der Beitragszahler geschaffen werden. Betriebskrankenkassen, deren Vorstandsgehälter vom Trägerunternehmen und damit nicht aus Beitragsmitteln finanziert werden, sind deshalb von der Pflicht zur Veröffentlichung...

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Dies ist ein Ausdruck aus www.krankenkassen-direkt.de
Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
© 2000-2024 Redaktion kkdirekt; alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.

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