Mutterschafts- und Entbindungsgeld

Weibliche Mitglieder haben während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (regulär 14 Wochen; bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 18 Wochen) Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern sie in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt erhalten.

Höhe des Mutterschaftsgeldes
Bei beschäftigten Mitgliedern (Arbeitnehmerinnen) richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem vor Beginn der Schutzfrist erzielten Arbeitsentgelt. Es beträgt pro Kalendertag jedoch höchstens 13 EUR. Den Differenzbetrag zu höheren Nettoeinkommen zahlt der Arbeitgeber.

Frauen, die nicht beschäftigt sind und damit keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgeltes haben (z. B. Freiberuflerinnen oder Bezieherinnen von Arbeitslosengeld), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Entbindungsgeld
Frauen, die generell keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben (z. B. Studentinnen, familienversicherte Frauen), erhielten früher ein einmaliges Entbindungsgeld von 77 Euro. Dieses wurde bereits zum 01.01.2004 gestrichen.


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gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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