Kostenerstattung

Grundsätzlich gilt bei allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung das "Sachleistungsprinzip". Danach erhalten die Versicherten ihre Leistungen direkt (als "Sache") und müssen nicht finanziell in Vorleistung treten.

Seit 2004 können jedoch alle Versicherten (vorher nur freiwillig Versicherte) - nach Beratung durch die Krankenkasse - die "Kostenerstattung" wählen. Die Wahl der Kostenerstattung kann auf die Bereiche ärztliche Versorgung, zahnärztliche Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen eingeschränkt werden - nicht aber auf Einzelleistungen der Bereiche. An seine Wahlentscheidung ist der Versicherte mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

Kein Wahltarif
Bei der Kostenerstattung als Pflichtleistung handelt es sich nicht um einen Wahltarif mit Bindungsfrist an die Krankenkasse. Wahltarife können eine höhere Kostenerstattung - über das Maß der Pflichtleistung hinaus - vorsehen. Dabei entstehen allerdings eine einjährige Bindung an die Krankenkasse und eine separate Prämienzahlung.

Welche Kosten werden erstattet?
Die Krankenkasse erstattet dem Versicherten höchstens die Kosten, die sie bei der Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Darüber hinaus werden Abschläge für zusätzliche Verwaltungskosten (max. 5 Prozent) sowie zu leistende Zuzahlungen einbehalten.

Status Privatpatient
Eine Besonderheit der Kostenerstattung ist, dass der Versicherte nach vorheriger Zustimmung der Kasse auch nicht zugelassene Leistungserbringer (z. B. Nicht-Vertragsärzte) in Anspruch nehmen darf. Über eine private Zusatzversicherung ist damit der Status des Privatpatienten grundsätzlich auch für gesetzlich Versicherte möglich.


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Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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