Haushaltshilfe

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen z. B. wegen Krankenhausbehandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diesen auch eine andere im Haushalt lebende Person nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht 12 Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dabei kann es sich um ein leibliches, ein Stief-, Pflege- oder Adoptionspflegekind handeln - entscheidend ist, dass das Kind auf Dauer im Haushalt lebt.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist zeitlich nicht beschränkt. Er besteht so lange, wie Ihnen eine Weiterführung Ihres Haushaltes nicht möglich ist.

Mehrleistungen der Kassen
Einige Krankenkassen verfügen über Satzungsregelungen zur Erweiterung dieser Leistung, z. B. bezüglich des Kindesalters.

Zuzahlung
Bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der kalendertäglichen Kosten, mindestens jedoch 5 und maximal 10 Euro. Im Rahmen einer Schwangerschaft oder Entbindung ist keine Zuzahlung zu leisten.


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Übersicht
gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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