Elektronische Gesundheitskarte (eGk)

Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, müssen dem Arzt "vor Beginn der Behandlung" ihre Gesundheitskarte aushändigen. Sie weisen damit ihren Anspruch auf Behandlung nach.

Ursprünglich für 2006 geplant, wurde die elektronische Gesundheitskarte zum 01.01.2014 verpflichtend eingeführt. Bis 31.12.2014 reichte jedoch auch die bisherige Krankenversichertenkarte (KVK) noch als Versicherungsnachweis; seit 01.01.2015 ist hierfür zwingend die Gesundheitskarte notwendig.

Seit 01.01.2019 ist zudem eine eGk der zweiten Generation (Kürzel G2 oder G2.x aufgedruckt) notwendig, da ältere Gesundheitskarten bei Ärzten nicht mehr eingelesen werden können.

Zum 01.01.2024 wurde die eGk um die Funktion des E-Rezeptes erweitert. Die Ausstellung ist für Arztpraxen verpflichtend.

Folgende Funktionen der Karte sind langfristig geplant:

Zusätzliche Daten, z. B. Geschlecht, Zahlungsstatus
Zusätzliche technische Funktionen: Authentifizierung, Verschlüsselung, elektronische Signatur, europäischer Berechtigungsnachweis, medizinische Notfalldaten, elektronische Arztbriefe bis zur elektronischen Patientenakte, Arzneimitteldokumentation, von Versicherten zur Verfügung gestellten Daten, in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufigen Kosten, Protokollierung des Datenzugriffs.

Mit der Erhebung, Verarbeitung und dem Nutzen der Daten der Versicherten darf erst mit dessen Einwilligung begonnen werden. Diese ist mit der ersten Verwendung der Karte zu dokumentieren und kann jederzeit widerrufen oder eingeschränkt werden.


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gesetzliche Leistungen - Paragraf

Gesetzlicher Katalog

Die Pflichtleistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben. Von ärztlicher Behandlung über Krankengeld bis Zuzahlungen geben sie den gesetzlichen Kassen einen festen Rahmen vor.

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